§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
Für die Geschäftsbeziehungen der Perdigit HR Solutions (nachfolgend „Personalberatung") und dem Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber") gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch „AGB"). Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Personalberatung stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen der Personalberatung und dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.
§ 2 Leistungen der Personalberatung
Die Personalberatung vermittelt hochqualifizierte Fach- und Führungskräfte zur Festeinstellung oder für ein anderes Vertragsverhältnis (nachfolgend „Kandidaten") an den Auftraggeber und berät diesen bei der notwendigen Auswahl. Die Personalberatung stellt dem Auftraggeber hierzu Exposees, Lebensläufe und/oder ähnliche Informationen über geeignete Kandidaten für ausgewählte Positionen zur Verfügung. Bevor dem Auftraggeber die oben genannten Informationen zur Verfügung gestellt werden, trifft die Personalberatung eine Vorauswahl und prüft die grundsätzliche Eignung der Kandidaten. Auf Wunsch kann die Personalberatung dem Auftraggeber weitere Informationen (z. B. Zeugnisse, Kündigungsfristen und Gehaltsvorstellungen) über den Kandidaten zur Verfügung stellen.
§ 3 Leistungen bzw. Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Personalberatung alle für die Erbringung der übernommenen Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber teilt der Personalberatung vorab mit, welche fachlichen und persönlichen Qualifikationen für die zu besetzende Stelle erforderlich sind.
(2) Die dem Auftraggeber von der Personalberatung überlassenen Unterlagen und Informationen zu Kandidaten sind ausschließlich für den jeweiligen Auftraggeber bestimmt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Unterlagen und Informationen über die Kandidaten – weder im Original noch in Kopie – an Dritte weiterzugeben.
(3) Der Auftraggeber hat der Personalberatung unverzüglich (spätestens 10 Kalendertage) nach Vertragsschluss schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass mit dem von der Personalberatung vorgeschlagenen Kandidaten ein Vertrag geschlossen worden ist. Weiterhin ist die Personalberatung über die Einzelheiten des Vertrags und insbesondere das vereinbarte Bruttogehalt i. S. d. § 4 Abs. 2 der AGB schriftlich in Kenntnis zu setzen. Nach Aufforderung ist der Personalberatung eine Kopie des abgeschlossenen Vertrags durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
(4) Die abschließende Prüfung der Eignung des Kandidaten, insbesondere die Prüfung von Referenzen, Zeugnissen und anderen Qualifikationen, obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber hat die Personalberatung über eine Ablehnung eines Kandidaten qualifiziert zu informieren.
(5) Eventuell anfallende Reisekosten zur Vorstellung des Kandidaten oder, auf Wunsch des Auftraggebers, zur vorherigen Beratung, sind durch den Auftraggeber zu begleichen. Die Personalberatung wird dem Auftraggeber hierzu eine entsprechende Rechnung stellen.
§ 4 Honorar
(1) Wurde zwischen dem Auftraggeber und der Personalberatung keine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen und schließt der Auftraggeber mit einem von der Personalberatung vorgeschlagenen Kandidaten einen Vertrag zur Festeinstellung oder für ein anderes Vertragsverhältnis ab, beträgt das Honorar ein Drittel des mit dem Kandidaten vereinbarten jährlichen Bruttogehalts (Erfolgsauftrag).
(2) Bei einem Festauftrag zahlt der Auftraggeber das Honorar für die Suchleistung nach Projektabschnitten. Das festgelegte Gesamthonorar wird dann in der Regel in drei gleichen Raten fällig: 1. bei Vertragsabschluss, 2. bei der Präsentation von Kandidaten (maximal 3) und 3. bei Arbeitsvertragsabschluss mit einem Kandidaten.
(3) Bei einer Abrechnung nach Tagessätzen beträgt der Tagessatz für die Personalberatung
EUR 1.300,-, es sei denn, es wurde mit dem Auftraggeber in einem gesonderten Dienstvertrag eine abweichende Regelung getroffen.
(3) Das jährliche Bruttogehalt berechnet sich aus sämtlichen Vergütungsbestandteilen. Insbesondere zählen hierzu die erfolgsunabhängigen und/oder erfolgsabhängigen Bestandteile. Erfolgsunabhängige Gehaltszusagen, wie beispielsweise Einmalzahlungen, geldwerte Vorteile oder Zulagen werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen, wie beispielsweise Tantiemen, Boni oder Gewinnanteile, werden mit ihrem normalerweise zu erwartenden oder üblichen Wert angesetzt. Sachleistungen werden mit ihrem geldwerten Vorteil angesetzt. Bei anderen Vertragsverhältnissen als Verträgen zur Festanstellung berechnet sich das Bruttogehalt an Hand der normalerweise zu erwartenden oder üblichen Vergütung.
(4) Wird innerhalb von 24 Monaten
nach dem erstmaligen Erhalt von Unterlagen über den Kandidaten durch die Personalberatung oder
im Falle der Vorstellung eines Kandidaten durch die Personalberatung oder
nach einem durch die Personalberatung vermittelten Vorstellungstermin mit dem Kandidaten oder
nach der sonstigen Herstellung eines Kontakts mit dem Kandidaten durch die Personalberatung
durch den Auftraggeber mit dem Kandidaten ein Vertrag zur Festanstellung bzw. ein anderer Vertrag abgeschlossen, entsteht der Honoraranspruch der Personalberatung gegenüber dem Auftraggeber. Der Honoraranspruch entsteht unabhängig davon, ob der Personalberatung eine schriftliche Bestätigung zur Zusendung von Unterlagen, Vorstellung oder Herstellung eines Kontakts durch den Auftraggeber vorlag.
(5) Der Honoraranspruch entsteht unabhängig davon, in welcher Position der durch die Personalberatung vorgestellte Kandidat beim Auftraggeber eingestellt bzw. eingesetzt wird. Insbesondere entsteht der Honoraranspruch der Personalberatung auch in dem Fall, wenn der Kandidat für eine andere Position eingestellt bzw. eingesetzt wird als für die, für die die Personalberatung den Kandidaten vorgestellt hat.
(6) Der Honoraranspruch entsteht ebenfalls, wenn der Kandidat innerhalb von 24 Monaten im Konzern des Auftraggebers – beispielsweise bei einer anderen Konzerntochter oder Konzernmutter – eingestellt wird. Unerheblich ist dabei, ob der vorgestellte Kandidat für die ursprünglich vorgesehene Position oder eine andere Position eingestellt wird.
§ 5 Abrechnung, Fälligkeit, Verzug
(1) Die Personalberatung rechnet – sofern nicht ein anderes zwischen der Personalberatung und dem Auftraggeber vereinbart worden ist – über ihre erbrachten Leistungen ab, sobald zwischen dem Auftraggeber und dem von der Personalberatung vorgeschlagenen Kandidaten ein Vertrag zur Festanstellung bzw. ein anderes Vertragsverhältnis abgeschlossen worden ist. Bei einem erteilten Festauftrag erfolgt die Rechnungsstellung nach Erbringung der jeweiligen Stufe gemäß § 4 Abs. 2
(2) Die Rechnungen sind mit Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Die in den Rechnungen aufgeführten Honorare bzw. Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Auftraggeber kommt spätestens nach Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Während des Verzugs des Auftraggebers ist die Personalberatung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
(3) Die Aufrechnung kann vom Auftraggeber nur mit Forderungen erfolgen, die von der Personalberatung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
§ 6 Ersatzbemühungen
Kündigt oder wird ein von der Personalberatung für eine Festeinstellung bzw. für ein anderes Vertragsverhältnis beim Auftraggeber vorgestellter und von diesem eingestellter Kandidat innerhalb von 3 Monaten durch den Auftraggeber gekündigt, wird die Personalberatung sich einmalig bemühen, einen Ersatz zu finden. Die Personalberatung verpflichtet sich, die Ersatzbemühungen auch vorzunehmen, wenn der vermittelte Kandidat das Arbeitsverhältnis bzw. das andere Vertragsverhältnis nicht antreten sollte. Hierfür wird dem Auftraggeber jeweils kein erneutes Honorar in Rechnung gestellt werden.
§ 7 Datenschutz
Die Personalberatung verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Informationen. Ebenso ist der Auftraggeber zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Informationen über die Personalberatung verpflichtet.
§ 8 Haftung
Die Personalberatung schließt jede Haftung für Schäden des Auftraggebers aus. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind sowohl die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese Schäden auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung seitens der Personalberatung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen, als auch die Haftung für sonstige Schäden, wenn diese auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens der Personalberatung oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Auf Verträge zwischen der Personalberatung und dem Auftraggeber findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(2) Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und der Personalberatung der Sitz der Personalberatung.
(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.